Änderungen der Pflegeleistungen ab 2024

Geschrieben von Marion Neumann Marion Neumann
Förderungen
Lesezeit 3 Minuten

Ab Anfang des neuen Jahres 2024 gibt es Verbesserungen bei Leistungen für die Pflege. Die meisten Änderungen haben ihren Ursprung in der Pflegereform von 2023 und wurden im Pflegeunterstützungs- und entlastungsgestz (PUEG) festgehalten. Es wurden unter anderem die Erhöhung von Beträgen und eine Erleichterung des Zugangs zu Pflegeleistungen beschlossen. In der folgenden Übersicht stellen wir die wichtigsten Neuerungen dar.

Änderungen der Pflegeleistungen ab 2024

Änderungen der Pflegeleistungen ab 2024 gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Erhöhung der monatlichen Beträge des Pflegegeldes

Das Pflegegeld, das vom Pflegegrad abhängt, wird Anfang 2024 um 5% erhöht. Das bedeutet für alle, die bereits Pflegegeld erhalten oder ab Januar 2024 erhalten werden, dass ein höherer Betrag als bisher zur Finanzierung von allen Kosten rund um die Pflege zur Verfügung stehen wird. Seit 2017 ist der Betrag des Pflegegeldes unverändert, eine weitere Erhöhung ist für 2025 mit 4,5% vorgesehen.

Erhöhung der Pflegesachleistungen

Auch der Betrag für die Pflegesachleistungen, die monatlich in Anspruch genommen werden können, steigt um 5% ab dem 01.01.2024. Die Anpassung wird automatisch von der Pflegekasse in der Berechnung ab Anfang Januar berücksichtigt. Für die Begleichung anfallender Kosten für Pflegesachleistungen steht also dann mehr Geld zur Verfügung. Die Pflegesachleistungen wurden seit 2022 nicht mehr verändert, eine weitere Erhöhung ist wie beim Pflegegeld für 2025 mit 4,5% geplant.

Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5

Ab 2025 soll die Finanzierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege aus dem sogenannten Entlastungsbudget erfolgen. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 haben bereits ab Anfang 2024 Zugriff auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget in Höhe von 3.386 Euro. Für alle anderen Pflegebedürftigen gilt das Entlastungsbudget mit einer Höhe von 3.539 Euro erst ab 2025 - nicht zu verwechseln mit dem monatlichen Entlastungsbetrag von 125,- Euro, der unverändert bleibt. Die Voraussetzungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden mit Einführung des Entlastungsbudgets außerdem vereinheitlicht, da die Finanzierung nicht mehr aus getrennten Budgets stattfindet.

Verbesserungen beim Pflegeunterstützungsgeld

In akuten Notsituationen in der Pflege können sich pflegende Angehörige beruflich freistellen lassen und auf das Pflegeunterstützungsgeld zurückgreifen. Diese Leistung kann bisher nur einmal je Pflegefall in Anspruch genommen werden. Ab 2024 darf es jetzt einmal pro Jahr beantragt werden, da im Verlauf einer Pflege immer wieder herausfordernde Situationen entstehen können, die es unmöglich machen, Beruf und Pflege gleichzeitig zu schaffen.

Auskunftspflicht der Pflegekasse zu Pflegeleistungen

Pflegebedürftige dürfen ab dem 01. Januar 2024 bei ihrer Pflegekasse eine Übersicht über Kosten und Leistungen der letzten 1,5 Jahre anfordern. Dies ist dann in einem regelmäßigen Rhythmus von sechs Monaten möglich. Außerdem haben sie die Möglichkeit, eingereichte Abrechnungsunterlagen von den unterschiedlichen Leistungserbringern einzusehen. Somit können sie genau nachvollziehen, welche Leistungen von welchem Leistungserbringer bei der Pflegekasse eingereicht wurden.

Erhöhung der Zuschläge bei Unterbringung im Pflegeheim

Bei Unterbringung der pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim bezuschusst die Pflegekasse seit 2022 die Aufwendungen für den Eigenanteil der Pflegekosten. Die gewährten Zuschüsse sind abhängig von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim und steigen 2024 im ersten Jahr um 10% von 5 auf 15% und in den weiteren Jahren jeweils um 5%.

Mitaufnahme der pflegebedürftigen Person bei Reha- oder Vorsorgemaßnahmen der Pflegeperson

In dem Zeitraum, den eine Pflegeperson in einer Reha- oder Vorsorgeeinrichtung verbringt, muss auch die pflegebedürftige Person versorgt sein. Ab Juli 2024 kann die oder der Pflegebedürftige dort ebenfalls mit aufgenommen werden. Die Pflegekasse übernimmt dafür nicht nur Kosten der Pflege, Unterkunft oder Verpflegung, sondern auch Transportkosten. Allerdings besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege.

Geschrieben von:
Marion Neumann

Marion Neumann

Dpl. Ökonomin und Autorin

Marion Neumann hat über viele Jahre Expertenwissen im Bereich Treppenlift und Pflege aufgebaut und verfasst Artikel zu verschiedenen Fragestellungen, die für Senioren oder andere Pflegebedürftige und deren Angehörige von Interesse sind.

Ähnliche Artikel aus dem Ratgeber