Ein Elektrorollstuhl kann Menschen mit eingeschränkter Mobilität mehr Selbstständigkeit im Alltag ermöglichen. Doch wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Elektrorollstuhl? Was bedeutet „Kassenmodell“, welche Voraussetzungen gelten und wie läuft die Beantragung ab? Dieser Ratgeber erklärt verständlich, worauf gesetzlich Versicherte bei der Versorgung achten sollten – von der Verordnung über die Genehmigung bis zur möglichen Zuzahlung.
KI-generiertes Bild: Symbolische Darstellung eines modernen Elektrorollstuhls als Kassenmodell im Alltag.
Elektrorollstuhl als Kassenmodell: Kostenübernahme, Antrag und Zuzahlung
Ein Elektrorollstuhl kann eine wichtige Unterstützung sein, wenn das selbstständige Gehen dauerhaft oder vorübergehend stark eingeschränkt ist. Für gesetzlich Versicherte stellt sich dabei häufig die Frage: Gibt es einen Elektrorollstuhl als Kassenmodell und welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?
Grundsätzlich besteht nach § 33 SGB V ein Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dazu können auch Rollstühle gehören.
Wichtig ist: „Kassenmodell“ bezeichnet nicht automatisch ein bestimmtes, für alle Versicherten identisches Modell. Die konkrete Versorgung richtet sich nach dem individuellen Bedarf und den jeweiligen Verträgen zwischen Krankenkasse und Hilfsmittelleistungserbringern.
Was bedeutet „Elektrorollstuhl als Kassenmodell“?
Der Begriff „Kassenmodell“ wird im Alltag häufig verwendet, wenn ein Elektrorollstuhl von der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Hilfsmittelversorgung übernommen werden kann. Dabei gibt es jedoch nicht den einen Standard-Elektrorollstuhl, den jede Krankenkasse gleichermaßen bereitstellt.
Die Krankenkassen organisieren die Versorgung unter anderem über Verträge mit Hilfsmittelleistungserbringern. Nach § 33 SGB V übernimmt die Krankenkasse grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Preise. Versicherte können dabei Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind.
Das bedeutet: Welches konkrete Elektrorollstuhl-Modell angeboten wird, kann von der Krankenkasse, dem Vertragspartner und den individuellen Anforderungen der versicherten Person abhängen.
Ein Kassenmodell ist kein einheitliches Standardmodell für alle Versicherten. Entscheidend ist, welche Versorgung im individuellen Fall medizinisch erforderlich ist.
Wann übernimmt die Krankenkasse einen Elektrorollstuhl?
Die gesetzliche Krankenversicherung kann einen Elektrorollstuhl übernehmen, wenn er im konkreten Fall als Hilfsmittel erforderlich ist. § 33 SGB V nennt als mögliche Gründe unter anderem die Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung, die Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich einer Behinderung.
Bei der Entscheidung kommt es daher nicht allein auf die Diagnose an. Relevant ist insbesondere, welche Einschränkungen im Alltag bestehen und welche Versorgung benötigt wird, um die Mobilität beziehungsweise den Behinderungsausgleich zu ermöglichen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss weist ebenfalls darauf hin, dass Rollstühle zu den orthopädischen Hilfsmitteln gehören. Die konkrete Leistungspflicht wird jedoch im Einzelfall von der zuständigen Krankenkasse beurteilt.
Medizinischer Bedarf Ein Elektrorollstuhl muss im konkreten Fall erforderlich sein.
Individueller Bedarf Die Versorgung sollte zu den tatsächlichen Einschränkungen und Anforderungen im Alltag passen.
Geeignete Versorgung Das Hilfsmittel muss den vorgesehenen Zweck erfüllen und ausreichend sowie zweckmäßig sein.
Kostenträger Bei gesetzlich Versicherten ist grundsätzlich die Krankenkasse für die Hilfsmittelversorgung zuständig.
Genehmigung Je nach Krankenkasse und Versorgung kann eine Genehmigung erforderlich sein.
Elektrorollstuhl auf Rezept – ist eine Verordnung erforderlich?
Eine ärztliche Verordnung kann im Rahmen der Hilfsmittelversorgung eine wichtige Rolle spielen. Allerdings besteht laut Gemeinsamen Bundesausschuss keine generelle Verordnungspflicht für jedes Hilfsmittel. Ob eine Verordnung erforderlich ist, hängt unter anderem vom konkreten Hilfsmittel und den Voraussetzungen des Einzelfalls ab.
§ 33 SGB V sieht ebenfalls vor, dass eine vertragsärztliche Verordnung nur erforderlich ist, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Krankenkassen können unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen.
In der Praxis ist es deshalb sinnvoll, den Versorgungsbedarf mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt sowie einem geeigneten Hilfsmittelleistungserbringer zu besprechen.
Wie läuft die Beantragung eines Elektrorollstuhls bei der Krankenkasse ab?
Der genaue Ablauf kann je nach Krankenkasse und Versorgung variieren. Typischerweise wird zunächst der individuelle Mobilitätsbedarf festgestellt. Anschließend wird eine geeignete Versorgung ausgewählt und der Antrag bei der Krankenkasse eingereicht, sofern eine Genehmigung erforderlich ist.
Bedarf feststellen Zunächst wird geklärt, welche Einschränkungen bei der Mobilität bestehen und wofür der Elektrorollstuhl benötigt wird.
Versorgung auswählen Ein Hilfsmittelleistungserbringer ermittelt gemeinsam mit der betroffenen Person eine passende Versorgung.
Unterlagen zusammenstellen Je nach Fall können beispielsweise eine ärztliche Verordnung, Angaben zum Bedarf und ein Kostenvoranschlag erforderlich sein.
Antrag einreichen Die Unterlagen werden bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht.
Prüfung durch die Krankenkasse Die Krankenkasse prüft, ob die beantragte Versorgung erforderlich ist und welche Versorgung übernommen werden kann.
Genehmigung und Lieferung Nach einer Bewilligung erfolgt die Versorgung über einen Vertragspartner beziehungsweise geeigneten Leistungserbringer.
Die Krankenkasse kann in geeigneten Fällen den Medizinischen Dienst damit beauftragen zu prüfen, ob ein beantragtes Hilfsmittel erforderlich ist.
Welche Elektrorollstühle kommen als Kassenmodell infrage?
Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes enthält Produktgruppen und konkrete Hilfsmittel, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung relevant sein können. Rollstühle sind dort innerhalb der Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“ eingeordnet.
Dabei ist das Hilfsmittelverzeichnis eine wichtige Orientierung, aber keine abschließende Garantie für die Kostenübernahme eines bestimmten Produkts. Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass die konkrete Leistungspflicht im Einzelfall von der zuständigen Krankenkasse beurteilt wird.
Individuelle Versorgung
Welche Ausstattung benötigt wird, hängt vom persönlichen Mobilitätsbedarf und dem vorgesehenen Einsatzbereich ab.
Hilfsmittelversorgung
Für die Versorgung sind der konkrete Bedarf und die medizinische Erforderlichkeit entscheidend.
Krankenkasse
Die Krankenkasse entscheidet über die konkrete Kostenübernahme im jeweiligen Einzelfall.
Welche Ausstattung übernimmt die Krankenkasse?
Ein Elektrorollstuhl kann je nach Ausführung über unterschiedliche Funktionen verfügen. Welche Ausstattung tatsächlich Bestandteil der Kassenversorgung wird, richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Dazu können beispielsweise eine passende Sitzbreite, eine geeignete Sitzposition, bestimmte Steuerungsmöglichkeiten oder Anpassungen an die körperlichen Voraussetzungen gehören. Nicht jede zusätzliche Komfort- oder Sonderausstattung ist automatisch Bestandteil der Kassenversorgung.
Nach § 33 SGB V müssen Versicherte Mehrkosten selbst tragen, wenn sie Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen wählen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Dabei können auch höhere Folgekosten entstehen.
Wer eine höherwertige Ausstattung wünscht, sollte vor der Bestellung klären, welche Bestandteile die Krankenkasse übernimmt und welche Mehrkosten selbst zu tragen sind.
Elektrorollstuhl Kassenmodell: Welche Kosten entstehen?
Bei einer bewilligten Hilfsmittelversorgung übernimmt die Krankenkasse grundsätzlich die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede beliebige Ausführung vollständig bezahlt wird.
Für Erwachsene kann außerdem eine gesetzliche Zuzahlung anfallen. Nach § 61 SGB V beträgt diese grundsätzlich 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, soweit keine besondere Regelung greift. § 33 SGB V verweist für Hilfsmittel auf diese Zuzahlungsregelung.
Darüber hinaus können Mehrkosten entstehen, wenn Versicherte sich für Leistungen oder Ausstattungen entscheiden, die über das medizinisch notwendige Maß hinausgehen.
Kostenbestandteil
Wer trägt die Kosten?
Wichtiger Hinweis
Vertraglich vereinbarte Kassenversorgung
Grundsätzlich die Krankenkasse
Vorausgesetzt, die Versorgung wird bewilligt
Gesetzliche Zuzahlung
Versicherte ab 18 Jahren
Grundsätzlich 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro
Zusätzliche Ausstattung über das notwendige Maß hinaus
Grundsätzlich die versicherte Person
Mehrkosten sollten vor der Bestellung geklärt werden
Höhere Folgekosten aufgrund einer freiwilligen Zusatzleistung
Grundsätzlich die versicherte Person
Kann beispielsweise bei einer nicht notwendigen Sonderausstattung relevant sein
Die gesetzliche Zuzahlung ist von möglichen Mehrkosten für eine gewünschte höherwertige Ausstattung zu unterscheiden.
Was tun, wenn die Krankenkasse den Elektrorollstuhl ablehnt?
Wird ein Antrag abgelehnt, sollte zunächst geprüft werden, aus welchem Grund die Krankenkasse die Versorgung nicht bewilligt hat. Die Begründung im Bescheid ist dafür eine wichtige Grundlage.
Je nach Situation kann es sinnvoll sein, die medizinische Notwendigkeit beziehungsweise den konkreten Hilfsmittelbedarf nochmals ausführlich darzustellen. Auch ergänzende Unterlagen können relevant sein.
Ablehnungsbescheid prüfen Lesen Sie genau, welche Gründe die Krankenkasse für die Ablehnung nennt.
Versorgungsbedarf dokumentieren Lassen Sie konkrete Einschränkungen im Alltag und den benötigten Funktionsumfang nachvollziehbar darstellen.
Unterlagen ergänzen Je nach Fall können zusätzliche ärztliche oder therapeutische Unterlagen hilfreich sein.
Frist beachten Bei einem ablehnenden Bescheid sollten die darin genannten Fristen berücksichtigt werden.
Beratung nutzen Bei Unsicherheiten können beispielsweise Sozialverbände oder unabhängige Beratungsstellen bei der Einordnung des Bescheids helfen.
Kassenmodell oder Wunschmodell – wo liegt der Unterschied?
Bei einem Kassenmodell steht die notwendige und individuell geeignete Versorgung im Mittelpunkt. Ein Wunschmodell kann dagegen zusätzliche Funktionen oder eine Ausstattung enthalten, die über das medizinisch beziehungsweise versorgungsrechtlich notwendige Maß hinausgeht.
Das bedeutet nicht, dass Versicherte grundsätzlich auf eine einfache Ausstattung beschränkt sind. Entscheidend ist vielmehr, welche Funktionen für den individuellen Bedarf tatsächlich erforderlich sind.
Wer beispielsweise eine bestimmte Sitzfunktion, eine besondere Steuerung oder eine zusätzliche Komfortausstattung benötigt, sollte den konkreten Bedarf nachvollziehbar begründen lassen. Ist eine Funktion für die Versorgung erforderlich, kann sie Bestandteil der notwendigen Hilfsmittelversorgung sein.
Worauf sollte man bei einem Elektrorollstuhl als Kassenmodell achten?
Ein Elektrorollstuhl sollte nicht allein anhand des Aussehens oder einzelner technischer Daten ausgewählt werden. Entscheidend ist, dass er zum persönlichen Alltag passt.
Einsatzbereich Wird der Elektrorollstuhl hauptsächlich in der Wohnung, im Außenbereich oder in beiden Bereichen benötigt?
Abmessungen Passt der Rollstuhl durch Türen, in den Aufzug und zu den vorhandenen Bewegungsflächen?
Sitzposition Ist die Sitzbreite und Sitzhöhe für die Körpermaße geeignet?
Bedienung Kann die Steuerung sicher und selbstständig bedient werden?
Reichweite Passt die Reichweite zum vorgesehenen täglichen Einsatz?
Transport Ist ein Transport mit dem vorhandenen Fahrzeug überhaupt möglich oder erforderlich?
Wendigkeit Reicht der Wendekreis für die häufig genutzten Räume und Wege aus?
Service Ist eine zuverlässige Betreuung durch den Leistungserbringer gewährleistet?
Einweisung Wird eine fachgerechte Einweisung in die Nutzung des Elektrorollstuhls angeboten?
Elektrorollstuhl und Hilfsmittelverzeichnis
Das Hilfsmittelverzeichnis wird vom GKV-Spitzenverband erstellt und systematisch nach Produktgruppen gegliedert. Für Rollstühle und verwandte Produkte ist insbesondere die Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“ relevant.
Das Verzeichnis kann genutzt werden, um sich über Produktarten und gelistete Produkte zu informieren. Es ersetzt jedoch nicht die individuelle Prüfung durch die Krankenkasse. Der G-BA weist ausdrücklich darauf hin, dass das Hilfsmittelverzeichnis keinen abschließenden Charakter hat und die konkrete Leistungspflicht im Einzelfall von der jeweiligen Krankenkasse beurteilt wird.
Für Versicherte kann die Recherche trotzdem hilfreich sein, um sich vor einem Beratungsgespräch einen Überblick über verschiedene Hilfsmittelarten zu verschaffen.
Kann man sich den Anbieter für den Elektrorollstuhl aussuchen?
Grundsätzlich können Versicherte Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Nach § 33 SGB V dürfen Vertragsärzte oder Krankenkassen Versicherte grundsätzlich nicht ohne gesetzliche Grundlage oder medizinischen Grund auf einen bestimmten Leistungserbringer festlegen beziehungsweise beeinflussen.
Bei der konkreten Versorgung können deshalb die Verträge der jeweiligen Krankenkasse eine wichtige Rolle spielen. Vor der Auswahl eines Sanitätshauses oder anderen Leistungserbringers sollte daher geklärt werden, ob dieser mit der eigenen Krankenkasse für die entsprechende Versorgung zusammenarbeitet.
Elektrorollstuhl als Kassenmodell – die wichtigsten Fragen
Übernimmt die Krankenkasse jeden Elektrorollstuhl?
Nein. Die Kostenübernahme hängt vom individuellen Bedarf, der Erforderlichkeit der Versorgung und den jeweiligen Bedingungen der Krankenkasse ab. Ein bestimmtes Wunschmodell kann nicht automatisch auf Kosten der Krankenkasse beansprucht werden.
Was bedeutet Kassenmodell bei einem Elektrorollstuhl?
Damit ist meist eine Versorgung gemeint, die im Rahmen der gesetzlichen Hilfsmittelversorgung von der Krankenkasse übernommen werden kann. Es handelt sich nicht um ein bundesweit einheitliches Standardmodell.
Muss ein Elektrorollstuhl im Hilfsmittelverzeichnis stehen?
Das Hilfsmittelverzeichnis bietet eine wichtige Orientierung. Der G-BA weist allerdings darauf hin, dass es keinen abschließenden Charakter hat und die konkrete Leistungspflicht im Einzelfall von der Krankenkasse beurteilt wird.
Wie hoch ist die Zuzahlung für einen Elektrorollstuhl?
Für Erwachsene beträgt die gesetzliche Zuzahlung bei Hilfsmitteln grundsätzlich 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Zusätzlich können Mehrkosten entstehen, wenn eine freiwillig gewählte Ausstattung über das notwendige Maß hinausgeht.
Was passiert bei einer Ablehnung?
Bei einer Ablehnung sollte zunächst die Begründung der Krankenkasse geprüft werden. Je nach Fall können ergänzende Unterlagen und eine erneute Darstellung des individuellen Versorgungsbedarfs sinnvoll sein. Die im Bescheid genannte Frist sollte dabei beachtet werden.
Kann die Krankenkasse einen Elektrorollstuhl leihweise überlassen?
Ja. § 33 SGB V sieht ausdrücklich vor, dass Krankenkassen erforderliche Hilfsmittel auch leihweise überlassen können.
Checkliste für den Antrag auf einen Elektrorollstuhl
Ärztlichen beziehungsweise medizinischen Bedarf klären Besprechen Sie die Mobilitätseinschränkungen und den benötigten Funktionsumfang mit den zuständigen Fachpersonen.
Alltag beschreiben Halten Sie fest, welche Wege und Tätigkeiten ohne Elektrorollstuhl nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich sind.
Passende Versorgung ermitteln Lassen Sie den individuellen Bedarf durch einen geeigneten Hilfsmittelleistungserbringer erfassen.
Kostenübernahme klären Fragen Sie vorab bei der Krankenkasse nach dem vorgesehenen Versorgungsweg.
Unterlagen einreichen Übermitteln Sie die erforderlichen Unterlagen vollständig an die Krankenkasse.
Genehmigung abwarten Bestellen Sie eine höherwertige Wunschversorgung nicht vorschnell auf eigene Kosten.
Mehrkosten prüfen Lassen Sie sich schriftlich erklären, welche Kosten über die Kassenversorgung hinausgehen.
Bescheid aufbewahren Bewahren Sie die Entscheidung der Krankenkasse und alle zugehörigen Unterlagen auf.
Wichtige Punkte auf einen Blick
Individueller Anspruch
Ob ein Elektrorollstuhl übernommen wird, richtet sich nach dem konkreten Versorgungsbedarf und den gesetzlichen Voraussetzungen.
Kosten beachten
Die Krankenkasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise; gesetzliche Zuzahlungen und mögliche Mehrkosten sind davon zu unterscheiden.
Hilfsmittelverzeichnis
Das Verzeichnis des GKV-Spitzenverbandes bietet eine Orientierung zu Produktgruppen und gelisteten Hilfsmitteln.
Versorgung abstimmen
Eine sorgfältige Bedarfsermittlung hilft dabei, eine für den Alltag geeignete Versorgung zu beantragen.
Die gesetzlichen Regelungen und die Verträge der Krankenkassen können sich ändern. Bei einer konkreten Versorgung sollten daher die aktuellen Informationen der eigenen Krankenkasse und die individuelle Entscheidung zum jeweiligen Antrag berücksichtigt werden.
Dirk Staudinger zeichnet sich durch eine hohe Fachkompetenz und langjährige Erfahrung als Experte für Treppenlifte aus. Neben Treppenliften schreibt er auch über weitere Hilfsmittel für Senioren.
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